Allgemeine Geschäftsbedingungen Lizenz

Stand: 30. November 2020

I. Einführung

  1. Die Bedingungen in diesem Dokument regeln die vertraglichen Bedingungen für die Nutzung der Hinweisgeber-Lösung durch den Lizenznehmer.
  2. Die Lösung ist eine „Software as a Service“ (SaaS), die über eine webbasierte Schnittstelle betrieben wird und es dem Lizenznehmer und den Mitarbeitern oder Geschäftspartnern des Lizenznehmers ermöglicht, über die Lösung mit dem Lizenznehmer zu kommunizieren, ohne eine andere Software als einen Internet Browser auf den Computern zu ver­wenden, um auf die Lösung zuzugreifen.

II. Definition

  1. „Admin-Portal“ bezeichnet den Bereich der Lösung, in dem Mitarbeiter des Lizenznehmers Hinweise sehen bzw. be­arbeiten und die Lösung den spezifischen Anforderungen des Unternehmens anpassen können.
  2. „Bedingungen“ bezeichnet die Bedingungen, die in diesem Dokument enthalten sind.
  3. „Einstellungen“ bezeichnet den Abschnitt im Admin-Portal der Lösung, in dem der Lizenznehmer Angaben zu seiner aktuellen Mitarbeiterzahl und seinen Kontaktdaten machen kann.
  4. „Leistungen“ bezeichnet den Abschnitt im Admin-Portal der Lösung, im dem der Lizenznehmer sein aktuell gültiges Paket einsehen, das Paket ändern, Zusatzleistungen buchen und Kontakt- sowie sonstige Informationen pflegen kann.
  5. „Lizenzgeber“ bezeichnet das deutsche Unternehmen DILICOman mit Sitz in Leingarten.
  6. „Lizenzgebühr“ bezeichnet die Gebühr, für die der Lizenznehmer für das Lösungsnutzungsrecht innerhalb eines Lizenz­zeitraums zahlt.
  7. „Lizenznehmer“ bezeichnet das Unternehmen, das die Lösungsnutzungsrechte durch Zahlung der Lizenzgebühr er­worben hat.
  8. „Lizenzperiode“ ist der Zeitraum, in der der Lizenznehmer – aufgrund der Zahlung der Lizenzgebühr – das Lösungsnut­zungsrecht erwirbt. Jede Lizenzperiode läuft 12 Monate. Am Ende jeder Lizenzperiode beginnt automatisch eine neue Lizenzperiode, außer dieser Vertrag wurde gemäß Abschnitt 111.D. gekündigt. Die erste Lizenzperiode beginnt an dem Tag, an dem der Lizenznehmer die erste Lizenzgebühr bezahlt hat.
  9. „Lösung“ ist die Anwendung, die vom Lizenzgeber vertrieben wird und zu der dem Lizenznehmer nach diesen Bedingungen Lösungsnutzungsrechte gewährt werden.
  10. „Lösungsnutzungsrecht“ bezeichnet das Recht des Lizenznehmers, die Lösung gemäß den Bedingungen zu nutzen.
  11. „Nutzungsvertrag“ ist die Vereinbarung von Lizenzgeber und Lizenznehmer über die Nutzung der Lösung.
  12. „Partei“ oder „Parteien“ bezeichnet die Vertragsparteien dieses Vertrages, also Lizenznehmer und Lizenzgeber, die diesen Bedingungen sowie den beschriebenen Rechten und Auflagen unterliegen.
  13. „Paket“ bezeichnet den Abonnementtyp. Die Pakete variieren nach den folgenden Parametern: maximale Anzahl der Mitarbeiter, maximale Anzahl der Sprachen und maximale Anzahl der Benutzer. Das Paket wird initial vom Lizenzgeber für den Lizenznehmer ausgewählt und kann für die Zukunft während des Abonnements durch den Lizenznehmer selbst geändert werden (ein Upgrade ist immer möglich, ein Downgrade nur nach Ablauf der Lizenzperiode).
  14. „Service“ sind die Leistungen, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer durch die Bereitstellung von Lösungsnutzungs­rechten zur Verfügung stellt.
  15. „Update“ bezeichnet Verbesserungen und Funktionserweiterungen innerhalb einer Version und werden als Software­ aktualisierungen installiert. Die Nummerierung ändert sich nur an den hinteren Stellen.
  16. „Vertragsbeendigung“ ist der Zeitpunkt, ab dem der Lizenzgeber den Service an den Lizenznehmer nicht mehr zur Verfügung stellt.
  17. „Zusatzleistungen“ sind die Leistungen, die der Lizenzgeber Lizenznehmern über die Pakete hinaus entgeltlich mit der Buchung zur Verfügung stellt.

III. Allgemeine Bedingungen

A. Vertraulichkeit

  1. Der Lizenzgeber ist nicht berechtigt, vom Lizenznehmer erhaltene vertrauliche Informationen (sowohl mündlich als auch schriftlich) an Dritte weiterzugeben.
  2. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, vom Lizenzgeber erhaltene vertrauliche Informationen (sowohl mündlich als auch schriftlich) an Dritte weiterzugeben (einschließlich der Informationen zur Nutzung der Lösung).
  3. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die erhaltenen Kenntnisse über die Lösung zu nutzen, um selbst oder durch Dritte eine ähnliche Lösung zu entwerfen und/oder zu erstellen.
  4. Der Lizenzgeber ist berechtigt, z.B. in einer Referenzliste zu veröffentlichen, dass der Lizenznehmer zum Kundenport­folio des Lizenzgebers gehört.

B. Informationen über Lizenznehmer; Mitteilungen

  1. Es liegt in der Verantwortung des Lizenznehmers, die Informationen über seine Einstellungen, z.B. über das Unterneh­men, Mitarbeiterzahl oder Kontaktinformationen im Abschnitt „Leistungen“ des Admin-Portals zu pflegen.A
  2. Alle Benachrichtigungen, Mitteilungen usw. werden an die im Admin-Portal im Abschnitt „Einstellungen“ hinterlegte E­ Mail-Adresse gesendet.

C. Haftung

  1. Der Lizenzgeber haftet für Schäden nach den allgemeinen Regeln des deutschen Rechts.
  2. Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, indirekte Schäden und Folgeschäden, wie Betriebsausfall, Gewinnausfall, Zeit­verlust und Aufwendungen für Rechtsbeistand und sonstige Beratungsleistungen zu ersetzen.
  3. Der vom Lizenzgeber zu ersetzende Schaden kann sich maximal auf einen Betrag belaufen, der dem zehnfachen einer einjährigen Softwarelizenz entspricht. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten (vgl. die Datenverarbeitungserklärung des Lizenzgebers).
  4. Der Lizenznehmer akzeptiert, dass vom Lizenzgeber erhaltene Informationen – sowohl in mündlicher als auch schriftli­cher Form – nicht als Beratung (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Rechtsberatung) angesehen werden können. Daher kann der Lizenznehmer den Lizenzgeber nicht wegen Beratungsfehlern verklagen. Darüber hinaus ist der Li­zenznehmer nicht berechtigt, Personen, die beim Lizenzgeber beschäftigt sind, in Fällen leichter und grober Fahrläs­sigkeit persönlich zu verklagen.
  5. Der Lizenzgeber haftet nicht für Bedingungen, die außerhalb der Gewalt des Lizenzgebers liegen, wie z.B. Generalstreik, Krieg, Erdbeben, Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung und dergleichen.

D. Kündigung

  1. Der Service wird dem Lizenznehmer bis zur Vertragsbeendigung durch den Lizenzgeber kontinuierlich zur Verfügung gestellt. Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Service mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
  2. Darüber hinaus ist der Lizenzgeber jederzeit berechtigt, den Service sofort und ohne weitere Benachrichtigung zu kün­digen, wenn die Nutzung der Lösung durch den Lizenznehmer gegen die Bestimmungen in Abschnitt IV.A. dieser Be­dingungen verstößt.
  3. Der Lizenznehmer kann den Service jederzeit kündigen, indem er sich im Abschnitt „Leistungen“ im Admin-Portal ab­meldet. Die Vertragsbeendigung wird am Ende des letzten Tages der aktuellen Lizenzperiode wirksam.
  4. Hat der Lizenznehmer die Lizenzgebühr 30 Tage nach Beginn einer Lizenzperiode nicht bezahlt, ist der Lizenzgeber berechtigt, den Service bis zum Eingang einer Zahlung zu pausieren, in dieser Zeit können Hinweise von außen einge­hen, aber der Lizenznehmer hat keinen Zugriff auf diese Eingänge. Zahlt der Lizenznehmer die Lizenzgebühr auch nicht nach einer Mahnung binnen weiterer 15 Tage, ist der Lizenzgeber zur Kündigung des Service und Löschung aller in der Lösung gespeicherten Daten berechtigt (vgl. Ziffer IV.D.5).
  5. Eine vorausbezahlte Lizenzgebühr wird nicht an den Lizenznehmer zurückgezahlt.
  6. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Lösung des Lizenznehmers und die in der Lösung gespeicherten Daten nach der Leistungserbringung innerhalb des Rahmens der DSGVO zu löschen.
  7. Soweit in den Bedingungen festgelegt ist, dass die Vereinbarung erlischt, endet usw., vereinbaren die Parteien, dass die Bestimmungen in den Abschnitten II1.A., II1.C., und V. dieser Bedingungen auch nach Ablauf der Frist gelten.
  8. Für den Lizenznehmer ist es möglich, die in der Lösung enthaltenen Daten zu exportieren. Möchte der Lizenznehmer Daten im Falle einer bevorstehenden Vertragsbeendigung aus der Lösung exportieren, so hat der Lizenznehmer den Datenexport spätestens am letzten Tag der Lizenzperiode durchzuführen. Wenn der Lizenznehmer den Datenexport nicht rechtzeitig durchführt, werden die Daten spätestens nach sechs Monaten gelöscht und der Export der Daten ist nicht mehr möglich.

E. Pflichtverletzung

  1. Jede Partei kann sich auf eine Verletzung berufen, wenn die andere Partei ihre Verpflichtungen gemäß diesen Bedin­gungen nicht erfüllt. Bevor sie jedoch berechtigt ist, sich auf eine Verletzung zu berufen, muss die Partei, die sich auf die Verletzung beruft, der säumigen Partei eine Frist von sieben Werktagen setzen, um die Verletzung zu beheben. In der Mitteilung ist zu beschreiben, welche Verpflichtungen als verletzt angesehen werden.
  2. Wenn der Verstoß erheblich ist, kann die sich hierauf berufende Partei diesen Vertrag kündigen. In diesem Fall muss in der Mitteilung angegeben werden, dass die sich hierauf berufende Partei beabsichtigt, den Service zu beenden.
  3. Ein Verstoß gegen die Nichtzahlung der Lizenzgebühr durch den Lizenznehmer ist unter Ziffer II1.D.4. beschrieben.

IV. Rechte des Lizenznehmers

A. Umfang der Nutzung der Lösung

  1. Die Lösung kann nur für die Berichterstattung und das Fallmanagement von Hinweisgeber-Meldungen über interne Hinweisgeber-Lösungen verwendet werden. Eine interne Hinweisgeber-Lösung bedeutet, dass nur Mitarbeiter jeder Art, Dienstleister und sonstige Geschäftspartner, Kunden und externe Berater (z.B. Anwälte und Buchhalter) Meldungen in die Lösung einreichen können.
  2. Der Lizenznehmer ist nur berechtigt, die Lösung im bestimmungsgemäßen Sinne zu verwenden, also als Meldeplatt­form für Hinweisgeber-Fälle. Der Lizenznehmer darf die Lösung nicht für kriminelle Zwecke (z.B. Drogenhandel, Por­nografie-Verbreitung) verwenden oder auf andere Weise gegen jede anwendbare gesetzliche Regelung verstoßen.
  3. Für die Nutzung des Service durch den Lizenznehmer muss dieser die Grenzen der im Paket vorgesehenen maximalen Mitarbeiterzahl beachten, die im Abschnitt „Einstellungen“ im Admin-Portal als zum Zeitpunkt der Anmeldung (Kopfzahl der Mitarbeiter, nicht Vollzeitäquivalent) bei ihm beschäftigt angegeben sind. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, eine nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % aufgetretene Änderung der Mitarbeiterzahl im Sinne dieser Bedingungen im laufe einer Lizenzperiode im Abschnitt „Einstellungen“ im Admin-Portal der Lösung zu hinterlegen.
  4. Der Lizenzgeber ist berechtigt zu untersuchen, ob die Beschränkungen der Verwendung der Lösung respektiert wer­den. Der Lizenzgeber ist berechtigt, bei Nichteinhaltung mit den Bestimmungen in diesem Abschnitt den Service fristlos zu kündigen (vgl. Ziffer 111.D.2.).

    B. Lizenz

    1. Der Nutzungsvertrag gewährt dem Lizenznehmer eine nicht-exklusive Lizenz zur Nutzung der Lösung. Die Lizenz un­ terliegt den Einschränkungen und Bedingungen, die in diesem Vertrag festgelegt sind.
    2. Die Rechte an geistigem Eigentum werden in keiner Weise an den Lizenznehmer übertragen.
    3. Der Lizenzgeber entschädigt den Lizenznehmer für jede Inanspruchnahme Dritter im Falle einer Verletzung deren Rechte.

    C. Daten

    1. Alle Daten des Lizenznehmers, die in der Lösung enthalten sind, sind Eigentum des Lizenznehmers.
    2. Die Daten der in der Lösung gemeldeten Vorfälle werden verschlüsselt. Nur der Lizenznehmer (nicht der Lizenzgeber) hat Zugriff auf den privaten Schlüssel, der zur Entschlüsselung der Daten erforderlich ist.
    3. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, die editierbaren Texte in der Lösung zu pflegen und auf dem neuesten Stand zu halten.
    4. Sowohl der Lizenznehmer als auch der Lizenzgeber sind berechtigt, Rechte und Pflichten gemäß diesen Bedingungen zu übertragen, wenn der Grund eine Änderung der Eigentumsstruktur ist.
    5. Der Lizenzgeber ist berechtigt, dem Lizenznehmer E-Mail-Benachrichtigungen über die Lösung zu senden, z.B. Infor­mationen zum Status, Benachrichtigungen, Newsletter und Informationen über neue Funktionalitäten.

    D. Lizenzgebühren, Zahlungen und Rechnungen

    1. Der Lizenznehmer zahlt dem Lizenzgeber eine Lizenzgebühr für die Nutzung der Lösung.
    2. Zahlungen des Lizenznehmers erfolgen auf Rechnung durch Überweisung an den Lizenzgeber.
    3. Zahlungen sind in Euro zu leisten.
    4. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Preise nach eigenem Ermessen zu ändern. Eine Preisänderung ist dem Lizenzneh­mer mitzuteilen. Preisänderungen werden ab der ersten Lizenzperiode nach der Benachrichtigung wirksam.
    5. Wenn der Lizenznehmer die wiederkehrende Lizenzgebühr nicht bezahlt, wird der Zugang des Lizenznehmers zum Admin-Portal nach einer schriftlichen Mahnung 30 Tage nach Beginn der neuen Lizenzperiode gesperrt. Hat der Lizenznehmer die Lizenzgebühr innerhalb von weiteren 7 Tagen noch nicht bezahlt, wird eine zweite Erinnerungs-E-Mail verschickt. Hat der Lizenznehmer die Lizenzgebühr 45 Tage nach Beginn einer Lizenzperiode nicht bezahlt, ist der Lizenzgeber berechtigt, den Service zu kündigen und die in der Lösung gespeicherten Daten zu löschen.
    6. Die Lizenzgebühren werden grundsätzlich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen MwSt. in Rechnung gestellt.

    E. Paketänderung

    1. Es ist in einer laufenden Lizenzperiode nicht möglich, das aktuelle Paket auf ein anderes Paket mit einer niedrigeren Lizenzgebühr herabzusetzen.
    2. Der Lizenznehmer kann das Paket jederzeit auf ein anderes Paket mit einer höheren Lizenzgebühr im Abschnitt „Leis­tungen“ im Admin-Portal aktualisieren.
    3. Wenn der Lizenznehmer ein Paket aufwertet, werden die Vorteile einer Paketänderung sofort wirksam. Es wird nur der Differenzbetrag zwischen dem neuen höheren Paketpreis und der bisherigen Paketgebühr in Rechnung gestellt.

    F. Support

    1. Jede relevante Seite im Admin-Portal der Lösung enthält an den entsprechenden Stellen zusätzliche Informationen zur Verwendung der jeweiligen Funktionalitäten.
    2. Darüber hinaus gibt es einen kostenlosen Support, der über E-Mail unter der Adresse service@hinweisgeberloesung.eu angefordert werden kann. Ein telefonischer Support ist darüber hinaus unter der dem Lizenznehmer mit der lnitialisierungs-Email benannten Telefonnummer zu den angegebenen Zeiten möglich.

    G. Verwendung und Betrieb

    1. Unmittelbar nach der Zahlung der ersten Lizenzgebühr erhält der Lizenznehmer, eine lnitialisierungs-Email, um die Lö­sung zu aktivieren. Die Lösung kann erst verwendet werden, wenn der Lizenznehmer die Lösung aktiviert hat.
    2. Die lnitialisierungsemail enthält Informationen, die erforderlich sind, um die Passwörter eines Administratorbenutzers zurückzusetzen, wenn alle Administratorbenutzer ihr Passwort vergessen haben und sich daher nicht im Admin-Portal der Lösung anmelden können. Es ist sehr wichtig, dass der Lizenznehmer die lnitialisierungsemail in geeigneter Weise aufbewahrt, um sicherzustellen, dass es nicht verloren geht oder zerstört wird und nicht an Unbefugte weitergegeben wird.
    3. Verlangt eine Aufsichtsbehörde – gemäß zwingender Vorschrift- rechtmäßig Zugang zu den Daten des Lizenznehmers in der Lösung, ist der Lizenznehmer verpflichtet, an der Übergabe der Daten an die Behörde nach besten Kräften mitzuwirken.

    H. Verfügbarkeit der Lösung

    1. Die Lösung wird jedes Jahr mit etwa drei bis vier Versionsupdates aktualisiert und verbessert. Die wichtigsten Versi­onsupdates werden in der Nacht (ab 22 Uhr M EZ/M ESZ) durchgeführt. Die Ausfallzeit jedes größeren Updates hängt vom Inhalt des Versionsupdates ab. In der Regel beträgt die Ausfallzeit nicht mehr als 60 Minuten. Alle wichtigen Ver­sionsupdates werden mindestens 7 Tage vor dem Veröffentlichungsdatum im Voraus an die in der Lösung hinterlegten Administratorbenutzer des Lizenznehmers vom Lizenzgeber angekündigt.
    2. Jedes Jahr wird eine Reihe von kleineren Updates/Patches veröffentlicht. Die Ausfallzeiten dieser einzelnen kleineren Updates/Patches sind für den Lizenznehmer nicht bemerkbar. Die Implementierung von kleineren Updates/Patches wird nicht im Voraus kommuniziert.
    3. Der Lizenzgeber stellt sicher, dass die Betriebszeit mindestens 95 % beträgt. Der Verfügbarkeitsprozentsatz wird pro Kalenderquartal berechnet.

    I. Weiterentwicklung und Behebung von Fehlern

    1. Der Lizenzgeber entwickelt die Lösung kontinuierlich weiter und fügt neue Funktionalitäten hinzu. Der Lizenzgeber lässt sich durch einen kontinuierlichen allgemeinen Dialog mit den Anwendern der Lösung zur Entwicklung neuer Funktio­nalitäten inspirieren. Der Lizenzgeber priorisiert, inwieweit und in welcher Reihenfolge neue Funktionalitäten imple­mentiert werden.
    2. Die Behebung wesentlicher Fehler beginnt innerhalb von 12 normalen Arbeitsstunden (MEZ/MESZ) nachdem der Feh­ler beim Lizenzgeber aufgetreten bzw. dem Lizenzgeber bekannt geworden ist. Die Fehlerbehebung wird ohne unan­gemessene Verzögerung fortgesetzt, bis der Fehler behoben ist.
    3. Der Lizenznehmer darf sich nicht auf die Verletzung eines schwerwiegenden Fehlers berufen, während der Lizenzgeber den Fehler behebt, vorausgesetzt, der Lizenzgeber behebt den Fehler innerhalb von 72 Stunden ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Fehlers an den Lizenzgeber.
    4. Unwesentliche Fehler werden in einem kleinen Update/Patch so schnell wie möglich behoben, wobei zu berücksichti­gen ist, inwieweit sich der Fehler auf die Lösung auswirkt. Der Lizenznehmer darf sich nicht auf eine Verletzung der Leistung bei geringfügigen Fehlern berufen.
    5. Die Unterscheidung zwischen schwerwiegenden und unbedeutenden Fehlern wird ausschließlich vom Lizenzgeber vorgenommen. Die folgenden Fehler werden jedoch immer als schwerwiegende Fehler angesehen:
      Fehler, die dazu führen, dass die gesamte Lösung nicht verfügbar ist;
      – Fehler, die dazu führen, dass Berichte nicht im Berichtsportal der Lösung übermittelt werden können;
      – Fehler, die dazu führen, dass sich ein Benutzer des Lizenznehmers nicht im Admin-Portal der Lösung anmelden kann und
      – Fehler, die dazu führen, dass es für einen Benutzer des Lizenznehmers und einen Hinweisgeber nicht möglich ist, über die Lösung zu kommunizieren.
    6. Der Lizenzgeber ist nicht verantwortlich für Fehler in der Lösung, die durch eine falsche Verwendung oder einen Miss­brauch der Lösung durch den Lizenznehmer oder Dritte, verursacht werden.
    7. Der Lizenznehmer ist für die korrekte Konfiguration der Lösung zur Nutzung für sein Unternehmen verantwortlich.

    J. Security

    1. Der Lizenzgeber garantiert, dass die Sicherheit der Lösung dem Stand der Technik im Rahmen von Hosting von inter­netbasierten Anwendungen entspricht. Die Datenverarbeitungsbedingungen des Lizenzgebers enthalten eine Liste der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die ergriffen wurden, um ein hohes Maß an Informationssicherheit zu gewährleisten. Der Hosting-Provider Deutsche Telekom ist mit der Open Telekom Cloud ISO 27001 zertifiziert.
    2. Der Lizenzgeber haftet nicht für die Folgen feindlicher Angriffe auf die Lösung.
    3. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die allgemein anerkannten Sicherheitsrichtlinien einzuhalten, einschließlich (aber nicht beschränkt auf):
      – Keine Weitergabe von Passwörtern für das Admin-Portal der Lösung.
      – Anmeldung am Admin-Portal der Lösung nur über sichere Computer mit installierter aktueller Antivirus-/Antimal­ware-Software.
      – Regelmäßige Überprüfung der Accounts der Administratoren und Sperre bzw. Aktualisierung der Accounts der Administratoren im Falle der Trennung von einem Mitarbeiter oder des Wechsels der Position eines Mitarbeiters.
      Im Bereich „Berichte/Bearbeitungsprotokoll herunterladen“ kann der Lizenznehmer Listen der in seiner Lösung er­ folgten Aktivitäten herunterladen. Dies sollte regelmäßig erfolgen, um Unregelmäßigkeiten frühzeitig festzustellen.
    4. Täglich erfolgt ein Backup der Lösung und dieses Backup wird für 30 Tage gespeichert und danach automatisch ge­löscht. Am Ende jeden Monats wird ein monatliches Backup erstellt. Dieses monatliche Backup wird für drei Jahre aufbewahrt und danach gelöscht.
    5. Falls der Lizenznehmer vom Lizenzgeber ein Backup seiner Daten wünscht, muss diese Anfrage schriftlich an den Lizenzgeber gestellt werden. Die Kosten hierfür sind gesondert zu vergüten und betragen 300 Euro zzgl. der jeweiligen gesetzlichen MwSt. für die gesonderte Sicherung der Daten, soweit die Veranlassung der Datensicherung nicht auf den Lizenzgeber zurückzuführen ist.

    K. Verarbeitung personenbezogener Daten

    1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten wird durch die Datenverarbeitungsbedingungen des Lizenzgebers gere­gelt.
    2. Die Lösung ist so konfiguriert, dass es den Anforderungen der Gesetzgebung in der EU zur Verarbeitung personenbe­zogener Daten entspricht (DSGVO). Passwörter (zum Admin-Portal und zum Postfach des Hinweisgebers) müssen mindestens 8 Zeichen lang sein, eine Mischung aus Groß- und Kleinbuchstaben enthalten und mindestens eine Ziffer enthalten. Der Zugriff auf die Lösung wird nach 1O aufeinanderfolgenden erfolglosen Anmeldeversuchen für 5 Minuten ausgesetzt.
    3. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Geheimhaltung von Passwörtern und Benutzernamen sicherzustellen.

    V. Schlussbestimmungen

    1. Die Bedingungen gelten automatisch ab dem Zeitpunkt, zu dem der Lizenznehmer die Bestellung des Service beim Lizenzgeber aufgibt.
    2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen durch alle Parteien akzeptiert worden sein. Dies gilt auch für die Änderung dieser Bestimmung. § 305b BGB bleibt hiervon unbe­rührt.
    3. Die Bedingungen können vom Lizenzgeber jederzeit nach eigenem Ermessen mit Wirkung zur nächsten Lizenzperiode geändert werden.
    4. Wesentliche Änderungen der Bedingungen werden dem Lizenznehmer per E-Mail an die vom Lizenznehmer im Ab­schnitt“ Einstellungen“ im Admin-Portal hinterlegte E-Mail-Adresse mitgeteilt.
    5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Lizenzgebers.
    6. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise auslegungs- oder ergänzungsbedürftig sein, so hat die Auslegung oder Ergänzung in der Weise zu erfolgen, dass dem Geist, Inhalt und Zweck dieses Vertrags bestmöglich gerecht wird. Es sollen dabei diejenigen Regelungen gelten, die die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie beim Abschluss dieses Vertrags die Auslegungs- oder Ergänzungsbedürftigkeit der betreffenden Regelung bedacht hätten. Sollte dieser Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, so gilt die vorstehende Ziffer V.6. entsprechend.
    7. Jede Partei trägt ihre Kosten selbst, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.
    8. Dieser Vertrag und seine Auslegung unterliegen ausschließlich deutschem Recht.