Die Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) und dafür beauftragte Personen. Kann an sich jeder machen, intern wie extern. Die Personen müssen nur unabhängig sein, dürfen keine Interessenkonflikte haben – und müssen über die notwendige Fachkunde verfügen.
Fachkunde? Welche Anforderungen gelten da? Das ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz und auch die Begründung des HinSchG dazu ist dünn.
Allgemeine Definition von Fachkunde
Wer nach dem Begriff „Fachkunde“ sucht, findet Umschreibungen wie „den Durchblick haben“, „ganz in seinem Element sein“, „bestens vertraut sein“, „sich mit etwas auskennen“.
Begriff der Fachkunde im Arbeitsschutz
Bei der Suche nach juristischen Ähnlichkeiten findet sich etwa im Arbeitsschutz einer Erläuterung, dass mit Fachkunde die fachliche Qualifikation der beauftragten Person als Voraussetzung für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der durch den Arbeitgeber übertragenen verantwortlichen Aufgaben gemeint ist. Dies umfasst die Elemente
- theoretisches Fachwissen
- praktische Kenntnisse und i.d.R. auch
- berufliche Erfahrungen.
Das sagt die EU-Richtlinie zum Hinweisgeberschutz
In den Erwägungsgründen der EU-Richtlinie 2019/1937 zum „Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ sind für „kleinere Unternehmen“ (!) insbesondere Personen aus den Bereichen Compliance, Recht oder Audit genannt. Das dürfte der relevante Maßstab für die notwendige Fachkunde der Meldestellen-Beauftragten sein.
Genügt eine Fachkundeschulung?
Meiner Meinung nach nicht, wenn die Grundlagen fehlen. Denn „bestens vertraut mit der Materie“ ist eine Person noch lange nicht, wenn diese eine „Fachkundeschulung“ absolviert hat, die auch von Beratern angeboten werden, die keinen erkennbaren Schwerpunkt in Sachen Compliance haben. Oder schnell einen Kurs im eLearning absolvieren? Mit solchen Schulungen lassen sich Fachkenntnisse auf aktuellem Stand halten und auffrischen, aber nicht mal eben in fünf Stunden aneignen, um dann den Durchblick zu haben. Und die Teilnehmer, die die Theorie (oft zum ersten Mal) gehört haben, haben noch lange keine praktische Erfahrung.
Was sind die Risiken für Meldestellen-Beauftragte?
Wer seinen Job als Meldestellenbeauftragter dann nicht gut macht, z.B. vorsätzlich oder leichtfertig das für die Meldestelle geltende Vertraulichkeitsgebot nicht wahrt, der riskiert ein persönliches Bußgeld von bis zu fünfzigtausend Euro. Und das Unternehmen, das es sich bei der Auswahl einer geeigneten Person (zu) leicht macht, steht dann mit in der Verantwortung, sowohl rechtlich als auch reputativ.
Mein Fazit und Tipp
Besser Profis ran lassen, die das gelernt haben und praktische Erfahrung mitbringen. Das ist im Ergebnis oft auch günstiger als die von KMU investierte Zeit für Schulungen, die Schulungskosten und der Aufwand für die unsichere Behandlung von Meldungen.
Sie möchten noch mehr über die Aufgaben von Meldestellen-Beauftragten wissen? Laden Sie sich unseren Leitfaden für Meldestellen-Beauftragte „Die Meldestelle“ herunter. Oder möchten Sie einen Einblick in unsere digitale Hinweisgeber-Lösung erhalten? Vereinbaren Sie einfach einen Termin!