Beschwerdeverfahren nach LkSG und Meldestelle nach HinSchG – passt das zusammen?

Der 01.01.2024 kommt näher. Zu diesem Termin tritt die zweite Stufe des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz LkSG, in Kraft. Damit stehen Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten in der Pflicht, präventive und reaktive Maßnahmen zum Schutz von Menschenrechten im eigenen Geschäftsbereich sowie bei Zulieferern zu etablieren (siehe Beitrag Remppis / Libuda in dialog-magazin: https://issuu.com/dialog-magazin/docs/dialog-dasmagazin_2022/72).

Bereits seit dem 17.12.2021 gelten für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden indirekt die Vorgaben der EU Hinweisgeberrichtlinie. Diese ist mit dem Gesetz zum besseren Schutz hinweisgebender Personen (HinSchG) im Juni 2023 in nationales Recht umgesetzt worden. Der entsprechende Gesetzesentwurf (HinSchG-E) steckte lange im parlamentarischen Verfahren fest. Gab es keinen Grund zur Eile beim Gesetzgeber? In der verspäteten Umsetzung europäischer Vorgaben sind wir traditionell gut – daran möchte wohl auch die aktuelle Regierung nichts ändern.

Zwei neue Regularien, die insbesondere den Mittelstand fordern. Und zwei Regelwerke, die noch nicht zu 100 % zusammenpassen.

Pflicht zur Einführung eines Beschwerdemechanismus nach LkSG

Was sind die wichtigsten Punkte, die die nun vom LkSG betroffenen Unternehmen zum 01.01.2024 umgesetzt haben sollten, um compliant zu sein? Nach unserem Verständnis gehören im Kern mindestens 3 Punkte dazu:

  • Ein klares und kodifiziertes Bekenntnis der Geschäftsleitung, Menschenrechte im eigenen Geschäftsbereich einzuhalten und dies ebenso von den Zulieferern zu fordern.
    Das ist leicht machbar. Eine Vorlage eines Anbieters für LkSG-Compliance herunterladen. Ausfüllen. Auf das Unternehmen anpassen. Fertig.
  • Die Ernennung und aktive Unterstützung einer verantwortlichen Person, z.B. eines Menschenrechtsbeauftragten, der zusammen mit einem bereits definierten Projektteam die notwendigen Umsetzungsschritte anpackt.
    Auch umsetzbar. Vielleicht der Compliance Officer? Ein Beauftragter für Nachhaltigkeit / CSR? Oder ein neutraler Bereich im Einkauf, wie z.B. der Bereich QS? Die funktionale Zuordnung ist nicht vorgegeben. Insofern gilt es, den Fokus auf eine geeignete Person setzen, die das Thema im Unternehmen mit Unterstützung der Geschäftsleitung steuert und vorantreibt.
  • Die Einführung eines Beschwerdeverfahrens und leicht zugängliche Veröffentlichung eines Beschwerdemechanismus, der den Anforderungen des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) genügt.
    (siehe am 14.10.2022 veröffentlichte Handreichung zum Beschwerdeverfahren – https://lnkd.in/eM95RA9F)
    Wie das? Digitales Hinweisgebersystem erwerben, z.B. über DILICOman. Link auf die Homepage setzen. Passenden Text formulieren. Erledigt.

LkSG und HinSchG – warum passt das aktuell nicht ganz zusammen?

Auf der einen Seite steht die Pflicht, einen Beschwerdemechanismus einzuführen. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber beim Schutz der Hinweisgeber keinen Verweis auf die Verletzung von Menschenrechten gemacht.

Das LkSG gilt für die Meldung von menschenrechts- und umweltbezogenen Handlungen, während das HinSchG auch die Meldung von Rechtsverletzungen im weiteren Sinne umfasst. Dieser Unterschied kann zu Unsicherheiten führen, welche Art von Hinweisen in welchen Meldekanal eingereicht werden sollen.

Das LkSG sieht vor, dass Hinweise sowohl von intern als auch von extern gemeldet werden können – das Beschwerdeverfahren soll öffentlich zugänglich sein. Das HinSchG hingegen sieht vor, dass Meldesysteme primär intern bereitgehalten werden. Dieser Unterschied kann dazu führen, dass Beschäftigte, die Menschenrechtsverstöße in der Lieferkette beobachtet haben, sich nicht sicher fühlen, ob sie ihren Hinweis intern melden können, ohne sich selbst in Gefahr zu bringen.

Das LkSG sieht nur einen eingeschränkten Schutz für Hinweisgeber vor. Das HinSchG hingegen sieht einen umfassenden Schutz für Hinweisgeber vor. Erfasst der Hinweisgeberschutz auch Beschwerdeführer nach LkSG?

Hier sind einige konkrete Empfehlungen für Unternehmen, wie sie die Unstimmigkeiten zwischen LkSG und HinSchG bewältigen können:

  • Schaffen Sie einen zentralen Meldekanal: Unternehmen sollten einen zentralen Meldekanal einrichten, über den Hinweise auf alle Arten von Rechtsverletzungen, einschließlich Menschenrechtsverstößen, gemeldet werden können.
  • Schulen Sie Ihre Mitarbeiter: Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter über ihre Meldepflichten und den Schutz von Hinweisgebern schulen.
  • Setzen Sie klare Regeln und Verfahren fest: Unternehmen sollten klare Regeln und Verfahren für die Bearbeitung von Hinweisen festlegen. Diese Regeln und Verfahren sollten den Schutz von Hinweisgebern gewährleisten.

Also beobachten, wie sich andere zum LkSG und HinSchG verhalten?

Das ist aus unserer Sicht keine Option. Denn wer insbesondere in der Öffentlichkeit nicht dem Vorwurf ausgesetzt sein möchte, für die Menschenrechte noch nicht einmal ein Minimum an Aktivitäten umzusetzen, der sollte auf jeden Fall die drei oben aufgeführten Punkte zum 01.01.2024 erledigt haben. Das geht einfach.

Also: EINFACH machen. Einfach MACHEN.

Sie möchten noch mehr über die Aufgaben von Meldestellen-Beauftragten wissen? Laden Sie sich unseren Leitfaden für Meldestellen-Beauftragte „Die Meldestelle“ herunter. Oder möchten Sie einen Einblick in unsere digitale Hinweisgeber-Lösung erhalten? Vereinbaren Sie einfach einen Termin!
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